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Einschränkungen der Haftung des Frachtführers

Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung des Gutes oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Verfügungsberechtigten, durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten, durch besondere Mängel des Gutes bzw. der Verpackung oder durch Umstände verursacht worden ist, die der Frachtführer nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte, wie:

- höhere Gewalt (Lawinen, Naturkatastrophen, etc.)
- Bruch der Produkte in sich selbst
- Rost, innerer Verderb, Austrocknen, Auslaufen
- normaler Schwund, Einwirkung von Ungeziefer oder Nagetieren
- böswillige Beschädigung durch Dritte

Der Frachtführer übernimmt keine Haftung für den Transport folgender Güter:

- Wertpapiere
- Edelmetalle
- Geldstücke und Banknoten
- Uhren, Bijouteriewaren, Schmuckwaren, echte Perlen,
  Edelsteine und andere Juwelen
- Kunstgegenstände und Gegenstände mit Liebhaberwert
- lebende Tiere
- Güter in ungenügender Verpackung oder unzugänglicher
  Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke