Über uns

Reklamationen

Durch vorbehaltslose Annahme des Gutes durch den Empfänger oder dessen Vertreter oder amtliche Stellen erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer.
Vorbehalte sind schriftlich und unter genauer Angaben der Art und des Umfanges des Schadens geltend zu machen, und zwar bei äusserlich erkennbaren Schäden zugleich mit der Annahme der Güter und bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden sofort nach deren Entdeckung, spätestens jedoch binnen 8 (acht) Tagen seit der Ablieferung; den Tag der Ablieferung mitgerechnet. Allgemeine sowie verspätete Vorbehalte werden nicht anerkannt. Bei der Geltendmachung von Vorbehalten erst nach der Annahme der Güter hat der Empfänger zudem nachzuweisen, dass der Mangel in der Zeit zwischen der Übernahme der Güter zum Transport und der Ablieferung entstanden ist. Die Weigerung der Zahlung der Frachtkosten gilt nicht als Vorbehalt und ist ohne Wirkung auf das Erlöschen der Ersatzansprüche.